Sie stehen auf „Ihrem“ Gartenland, das immerhin durchweg einige Hundert Quadratmeter groß ist. Mitten im Grünen und fernab von Häusern wird es reichlich von der Sonne beschienen. In den meisten großen Städten wäre so ein Grundstück rund ums Haus schier unerschwinglich.
Warum also gibt es Kleingartenanlagen überhaupt noch? Zur Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln sind sie nicht mehr nötig. Wer in aufstrebenden Städten Land besitzt, könnte es anders lukrativer vermarkten. Wo immer das Bundeskleingartengesetz dem Kleingartenland keinen Rechtsschutz bieten kann, passiert das auch. Letztlich ist es also dieser gesetzliche Schutz, der das Gärtnern mitten in der Stadt für den Eigenbedarf und den kleinen Geldbeutel möglich macht.
Dabei ist das Bundeskleingartengesetz ein eher übersichtliches Regelwerk, das in wenigen Paragrafen definiert, wann ein Garten ein Kleingarten ist und wie er sich gegenüber anderen Gartenformen abgrenzt. Außerdem umreißt es, was unter kleingärtnerischer Gemeinnützigkeit zu verstehen ist. Es umschreibt die Gartenfläche und begrenzt die Laubengrößen und Nutzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus regelt es Pacht, Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit.
Die Bundesländer konkretisieren die Gesetzesvorgaben durch Verwaltungsvorschriften bezüglich der Gemeinnützigkeit, nur wenige regeln gartenfachliche Belange. Viele Paragrafen und Verwaltungsvorschriften werden erst durch die Rechtsprechung der zurückliegenden Jahre lebendig und „inhaltsschwanger“.
Einen Streitfall zur Pachtpreisbindung musste beispielsweise das höchste Gericht – der Bundesgerichtshof (BGH) – im Juni 2004 klären: Wie viel Anbaufläche für Obst und Gemüse ist nötig, damit der Schutzstatus aufrecht erhalten bleibt und die Kleingartenanlage nicht als rechtlich schutzloses Erholungsgebiet eingestuft werden kann? Der Pachtzins für Kleingartenland darf nämlich laut BKleingG höchstens das Vierfache des ortsüblichen Pachtpreises für erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau betragen.
Denkmalschutz, Tierschutz, Kriminalprävention – solche Tätigkeiten fördern die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Sie sind laut §52 der Abgabenordnung (AO) (Stand Dezember 2013) „gemeinnützige Zwecke“. In Punkt 2 (23) konkretisiert diese Rechtsgrundlage, dass die Kleingärtnerei ebenfalls anerkannt wird und nach §10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auch steuerbegünstigt ist.
Praktisch bedeutet die Gemeinnützigkeit für den Verein, dass er keine Gewerbe- und Körperschaftssteuern an das Finanzamt abführen muss, er selbst viele Leistungen zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung stellen darf und außerdem Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen kann.
Das Bundeskleingartengesetz regelt wiederum in §2, wie die „Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit“ auszusehen hat, damit der Verein als Zwischenpächter für Kleingärten auftreten darf.