Sieben Mitglieder muss der Verein haben, um eingetragen werden zu können. Sie müssen sich einigen, was in der zu hinterlegenden Satzung stehen soll, ein Teil von ihnen muss auch Posten übernehmen. In der Satzung wird beispielsweise genauer benannt, mit welchen Posten der Vorstand gebildet wird, ebenso wird der Ein- und Austritt der Mitglieder geregelt (Aufnahmeverfahren, Kündigung).
Die Festsetzung, ob und welche Beiträge fällig werden, wer sie festlegen darf und für welche Zwecke sie verwendet werden sollen, ist hier zu finden. Wie hoch die Beiträge ausfallen, muss hier nicht stehen, sollte es nicht einmal, denn das hätte bei jeder Beitragsänderung eine aufwändige Satzungsänderung zur Folge. Zum Schluss wird die Satzung noch um Regelungen zur Mitgliederversammlungen ergänzt, wann und wie sie einzuberufen sind und ob und wie ihre Beschlüsse beurkundet werden sollen.
Alle Vereine des organisierten Kleingartenwesens sind eingetragen ins Vereinsregister. Denn nur eingetragene Vereine können als „gemeinnützig“ anerkannt werden.
Das BGB regelt mit über 50 Paragraphen die allgemeinen Rahmenbedingungen für Vereine. Die meisten davon können und müssen jedoch auf die konkreten Bedingungen des einzelnen Vereins angepasst werden. Das für den jeweiligen Verein geltende Recht ist also in dessen Satzung festgelegt. Den roten Handlungsfaden findet man damit immer hier. Nur wenn die Satzung keine Regelungen enthält, gilt das allgemeine Recht des BGB.